Satzung

Satzung der Jungen Liberalen Essen

in der Fassung vom 01.01.2017

§1 Grundsätze

(1) Der Kreisverband „Junge Liberale Essen“ ist eine Untergliederung des Landesverbandes „Junge Liberale Nordrhein-Westfalen e.V.“ Der Landesverband der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen sind ein selbständiger politischer Verein, in dem sich junge liberale Menschen mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der Freien Demokratischen Partei (FDP).

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich zum Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertretung für die Jugend.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes ist, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Essen hat oder über eine Ausnahmegenehmigung des Landesverbandes verfügt.

(2) Mitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

(3) Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

(4) Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisverband gestellt. Er wird wirksam, wenn der Kreisverband oder in dessen Vertretung der Landesverband die Aufnahme beschlossen hat. Der schriftliche Antrag gilt auch dann als abgegeben, wenn er online bei den Jungen Liberalen gestellt wurde.

(5) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet

  • durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisverband oder

            dem Landesvorstand erklärt werden muss,

  • durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation,
  • mit Vollendung des 35. Lebensjahres unter Berücksichtigung des Satzes 2,
  • durch Ausschluss.
  • durch das Ableben

Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.

(6) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet das Bundesschiedsgericht,

in Fällen schuldhaft unterlassener Beitragszahlung der Landesvorstand.

§3 Gliederungen

Der Kreisverband Essen der Jungen Liberalen ermöglicht die Untergliederung in Ortsverbände. Die Untergliederung soll sich möglichst an der Gliederung der Stadtbezirke orientieren.

§4 Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen sind:

  • der Kreiskongress
  • der Kreisvorstand

§5 Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.

Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Kreisvorstands
  2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
  3. Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten zum Landeskongress
  4. Wahl zweier Kassenprüfer
  5. Änderung der Satzung
  6. Auflösung des Kreisverbandes

(2) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nicht im Rückstand sind.

(3) Der Kreisvorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(4) Die Delegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress für die Dauer

von einem Jahr gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit Ablauf des Wahlkongresses.

(5) Der Kreiskongress findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. Seine Einberufung beschließt der Kreisvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats eingeladen werden, sofern ein entsprechender Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder der Mehrzahl der Ortsverbände, vorliegt

(6) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen (14 Tagen) unter Vorschlag einer vorläufigen Tagesordnung vom Kreisvorsitzenden durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.

(7) Anträge müssen zu Beginn des Kongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder, der Kreisvorstand sowie die vom Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise.

(8) Zu Beginn des Kreiskongresses wird ein Versammlungsleiter gewählt, der ein Beschlussprotokoll anfertigt.

(9) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

(10) Wenn der Kreiskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§6 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand und den gewählten Beisitzern zusammen. Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, dem Schatzmeister und den stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Programmatik/Organisation und für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Der Kreiskongress kann beschließen, bis zu vier Beisitzer zum Kreisvorstand zu wählen.

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress einzeln in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein.

(3) Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der Schatzmeister oder einer seiner Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

(4) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.

(5) Seine Arbeitsweise regelt der Kreisvorstand selbst. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Sämtliche Ausgaben bedürfen eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes.

(6) Der Kreisvorstand legt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor.

Am Ende der Amtsperiode legt er gegenüber dem Kreiskongress Rechenschaft ab.

§7 Finanzen

(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge bis Ablauf des zweiten Monats des Kalenderjahres selbstständig an das Bankkonto des Kreisverbandes ab. Der Mitgliedsbeitrag beträgt pauschal 25,00 EUR. Sonderregelungen sind in Einzelfällen zu prüfen und durch den geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen. Die Beitragszahlung sollte per Überweisung erfolgen. Im Falle einer Barzahlung ist der Zahlungseingang von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu quittieren.

(3) Der Schatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung, sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, den Kassenprüfern auf Verlangen jederzeit binnen zweier Wochen vollständigen Einblick in die Finanzlage inklusive aller Belege und sonstiger relevanter Dokumente zu verschaffen. Über die Relevanz strittiger Unterlagen entscheiden die Kassenprüfer.

(4) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beschlüsse der Bezirks- und Landeskongresse an die jeweiligen Ebenen abzuführen.

(5) Der Schatzmeister gibt dem Kongress einen Kassenbericht. Dieser muss auf dem Kongress allen Mitgliedern in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden. Er umfasst die Zeitspanne seit dem letzten Kongress.

§8 Satzungsänderungen

(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder, die auf dem Kreiskongress anwesend sind. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

§9 Auflösung

(1) Der Kreisverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag 6 Wochen vorher allen Mitgliedern zugegangen ist und sowohl drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder des Kreiskongresses als auch mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landesverband der Jungen Liberalen NRW e.V.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Annahme durch den Kreiskongress zum 01.01.2017 in Kraft.